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KGF Industrial Plants GmbH

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01307 Dresden

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Amtsgericht Chemnitz HRB 24503
Steuernummer 220/112/03004
USt-IDNr. DE261946172

Realisierung

VARIOCONT® IMT GmbH
Humboldtstr. 2
09599 Freiberg
www.variocont.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Präambel

Diese allgemeinen Bedingungen gelten, wenn die Parteien sie schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Diese sind bei Wiederholungslieferungen auch dann wirksam, wenn wir uns bei späteren Lieferungen nicht ausdrücklich auf sie berufen. Änderungen oder Abweichungen von diesen allgemeinen Bedingungen, insbesondere die Vereinbarung abweichender Geschäftsbedingungen, werden nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

1. Angebote

Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung. Widersprechende Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn nach Eingang unserer Auftragsbestätigung den Einkaufsbedingungen unseres Käufers nicht nochmals eindeutig widersprochen wird.

2. Lieferungen und Lieferfristen

Teillieferungen sind zulässig. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung wird vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist.

3. Verzug und Unmöglichkeit

Verzug und Ausbleiben der Lieferung (Unmöglichkeit) haben wir so lange nicht zu vertreten, als uns, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf tritt. Dies gilt auch für teilweisen Verzug. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche aller Art uns gegenüber sind in diesem Falle ausgeschlossen. Nicht zu vertreten haben wir u.a. zum Beispiel Einwirkungen höherer Gewalt, behördliche Eingriffe, hoheitliche Maßnahmen, Streik, Demonstrationen, Aussperrungen, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Haben wir danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Schadensersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden. Im Falle des Verzugs gewähren wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, höchstens aber 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert wird. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Für durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir in keinem Fall einzustehen.

4. Gefahrenübergang, Verpackung

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, geht die Gefahr spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes (Kera-Produkte) auf den Käufer über. Dies auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

5. Preis

Unsere Preise verstehen sich, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Werk zuzüglich Fracht, Verpackung, der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Sonderleistungen wie z.B. Versicherung, Entladen, Zoll, Gebühren oder weitere Steuern. Ist kein Preis vereinbart, werden unsere am Tag der Bestellung gültigen Preise in Rechnung gestellt. Fakturiert wird nach Liefergewicht und das Verpackungsgewicht (Bag und Paletten) vom Liefergewicht abgezogen. Bei kostenloser Rückgabe nach Freiberg von unbeschädigten und gereinigten Big Bags oder Euro-Paletten werden Vergütungen nach Maßgabe unserer jeweils gültigen gesonderten Preisliste gezahlt.

6. Zahlung und Verzugszinsen

Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen in Euro. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und/oder Schecks anzunehmen. Werden Wechsel und/oder Schecks angenommen, so geschieht dies nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt des Eingangs. Bei Zahlungsverzug, Beantragung der Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers und/oder wenn uns nach Kaufabschluss Umstände bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir berechtigt, aus sämtlichen noch nicht ausgelieferten Verträgen gemäß § 321 BGB zurück zu treten oder vor Auslieferung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Ist der Käufer schuldhaft mit seinen Zahlungen im Rückstand, so können wir vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Der Zinssatz ist von den Parteien festzusetzen. Mangels einer solchen Bestimmung gilt ein Zinssatz von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

7. Aufrechnungsverbot

Mit Ansprüchen, die nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht ausdrücklich anerkannt worden sind, kann der Käufer nicht aufrechnen.

8. Produktangaben

Die Kera-Produkte betreffenden Angaben in Preislisten, Prospekten, Empfehlungen, Bemusterungen etc. sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. Diese Angaben stellen unverbindliche, ungefähre Mittelwerte dar; trotz Anwendung üblicher Sorgfalt eingetretene Abweichungen stellen deshalb keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechtes dar und bewirken keine Ersatzansprüche.

9. Warenverwendung

Der Käufer ist bei der Anwendung/Verwendung von Kera-Produkten zur Einhaltung aller einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften (z. B. Baugesetze, Bauordnungen, DIN-, Produktions-, Anwendungs-, Zulassungs-Vorschriften etc.) verpflichtet. Ebenso ist er zur Weitergabe der diesbezüglichen Verpflichtung an etwaige Kera-Produkte -Abnehmer des Käufers verpflichtet. Die Käufer von Kera-Produkten sind vor dessen Verwendung/Verarbeitung verpflichtet, zu überprüfen, inwieweit diese zulässig ist. Sollten hierfür Genehmigungen o.ä. erforderlich sein, hat dies der Käufer vor Verwendung selbst auf seine Kosten zu beschaffen und zu beachten. Durch Vorschriften bedingte Verwendungs-Beschränkungen haben wir nicht zu vertreten, soweit wir deren Nichtbestehen nicht ausdrücklich zugesichert haben. Mit dem Verkauf/Kauf bzw. der Verwendung von Kera-Produkten ist eine Aussage über dessen Bewährung nicht verbunden. Die Verwendung durch den Käufer erfolgt auf seine Gefahr. Beschreibungen und Empfehlungen, gleichgültig in welcher Art und Form, ausgenommen entsprechende vertragliche Zusicherungen oder Garantieübernahmen, befreien den Käufer nicht von seiner Pflicht, Kera-Produkte auf seine Kosten auf Eignung für den vom Käufer vorgesehenen Zweck zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

10. Mängelrügen

Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung, soweit eine solche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe/Ablieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 7 Tagen nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe/Ablieferung, schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Eine Verwendung einer beanstandeten Lieferung hat bis zur Überprüfung durch uns zu unterbleiben. Erfolgt dennoch eine Verwendung, so verliert der Käufer jegliches Rügerecht bezüglich des betreffenden Mangels und jegliche daher rührenden Ersatzansprüche. Bei Nichteinigung über das Vorhandensein eines rechtzeitig gerügten Mangels entscheidet ein vom Käufer und Verkäufer gemeinsam zu benennender Sachverständiger über die Berechtigung der Beanstandung. Falls hierüber keine Einigung zustande kommt, entscheidet ein Sachverständiger der Landesgewerbeanstalt in Dresden. Warenbeanstandungen und Ersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen, wenn unsere Waren bearbeitet, verarbeitet oder eingebaut und/oder für andere als ihre Bestimmung dienende Zwecke verwendet und/oder die einschlägigen Bestimmungen missachtet wurden, und wenn Warenbeanstandungen etc. auf ausländischen, von unseren einschlägigen Vorschriften abweichenden Vorschriften basieren.

11. Haftung für Mängel der Lieferung

Eine nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen berechtigte Beanstandung verpflichtet uns zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Kera-Produkten selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Vorstandes oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Vorstandes oder leitende Angestellte - nur für vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand (Kera-Produkte) selbst entstanden sind, abzusichern.

12. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch unser Verschulden der Liefergegenstand (Kera-Produkte) vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten - insbesondere erforderliche Informationen über die Verwendung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen des Abschnittes 12. entsprechend.

13. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur völligen Tilgung aller uns zustehenden Forderungen vor. Der Käufer tritt schon heute sämtliche ihm aus etwaiger Weiterveräußerung unserer Waren oder aus einem sonstigem Rechtsgrund zustehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab, ohne dass es einer gesonderten Abtretungser-klärung bedarf. Wird der Liefergegenstand oder die daraus hergestellte Sache vom Käufer weiterverkauft oder in einem Grundstück bzw. Gebäude eines Dritten eingebaut und somit Bestandteil solcher Grundstücke bzw. Gebäude, gehen die anstelle dieser Sache tretenden Forderungen des Käufers, gegebenenfalls auch die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer oder Dritte, zur Sicherung unserer Forderungen auf uns über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Mit der Vollbezahlung unserer Forderungen geht das Eigentum ohne weiteres auf den Käufer über bzw. zurück und an uns abgetretene Forderungen stehen ihm wieder zu.

14. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist unser Hauptsitz in Freiberg.

15. Gerichtsstand

Bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. Die vorstehenden Regelungen gelten, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, auch für Scheck- und Wechselklagen.

16. Anwendbares Recht, maßgebliche Sprache

Für alle vertraglichen Beziehungen kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme von dessen Verweisungsklauseln und der Regelungen des UN-Abkommens über den Internationalen Warenkauf, zur Anwendung. Auch bei Übersetzungen in eine andere Landessprache sind hinsichtlich ihrer rechtlichen Würdigung ausschließlich die in deutscher Sprache abgefassten Verträge, Unterlagen etc. maßgeblich.